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Häufige Fragen
Wie funktioniert das bei der ABZ?

Antworten zu den wichtigsten Themen

ABZ-Anleihe

  • Wieso gibt die ABZ Anleihen heraus?

    Die ABZ ist vom Zahlungsverkehr über die Finanzierung ihrer Bauprojekte bis zur Altersvorsorge ihrer Mitarbeitenden auf den Finanzplatz angewiesen. Anders als viele gewinnorientierte Unternehmen haben wir einen hohen Anspruch an Ethik und Nachhaltigkeit unseres Handelns. Die ABZ-Anleihe mit der Auszeichnung für Nachhaltigkeit gibt uns die Möglichkeit, diese Werte auch hier in konkretes Handeln umzusetzen.

    Gleichzeitig zieht die nachhaltige ABZ-Anleihe Investoren an, die bereit sind, zu Gunsten der Nachhaltigkeit auf einen Teil ihrer Rendite zu verzichten, denn der Zinssatz liegt unter demjenigen «gewöhnlicher» Anleihen.

    Die ABZ-Anleihe ist eine Weiterentwicklung eines Instruments, das wir seit den 90er-Jahren nutzen. Damit können wir direkt und preislich attraktiv Fremdkapital aufnehmen. Dank unserer Grösse erhalten wir bessere Konditionen für unsere Genossenschaft. Und wir sind eine der ersten Organisationen, die Finanzierungen mit den Werten der Nachhaltigkeit verbindet.

    Kostenoptimierungen zum Wohl unserer Mitglieder machen wir in allen Bereichen z.B. auch bei der Auswahl unserer Baupartnerfirmen und Lieferanten.

    Mehr zur ABZ-Anleihe findet sich im Interview mit Susanne Heule sowie im Artikel zur Finanzierung der ABZ.

  • Was ist eine nachhaltige Anleihe?

    Die ABZ-Anleihe gilt als nachhaltig, weil die ABZ sich dazu verpflichtet, das angeliehene Geld nachhaltig einzusetzen. Dies nach den Sustainability Bond Guidelines der ICMA. Dazu wurde die ABZ-Geschäftsstelle von einer darauf spezialisierten Firma überprüft und bewertet (ESG-Audit). Jedes Jahr wird die ABZ den Investoren aufzeigen müssen, wie das Geld eingesetzt wurde und ob die Nachhaltigkeitsziele eingehalten wurden.

  • Hat die ABZ bereits Erfahrungen mit Anleihen?

    Seit Jahrzehnten beteiligt sich die ABZ zusammen mit 916 anderen Genossenschaften, Stiftungen etc. an den Emissionen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (www.egw-ccl.ch). Auch die Anleihen der egw werden an der Schweizer Börse gehandelt.

  • Weshalb gibt die ABZ nicht einfach mehr Anleihen über die egw aus?

    Die egw hat über 900 Mitglieder. Da die egw-Anleihen zusätzlich zu Grundpfandsicherheiten auch noch über eine Bundesbürgschaft (AAA) verfügt, liegt der Zinssatz jeweils nur knapp über demjenigen von Bundesobligationen. Die egw-Anleihen stellen somit für alle Mitglieder die günstigste Finanzierungsquelle dar und sind entsprechend überzeichnet. Die Maximalzuteilung pro Mitglied hat die egw auf rund 10% des Emissionsvolumens festgelegt. Das reicht nicht, um den Finanzierungsbedarf der ABZ abzudecken.

  • Wieso wird die Anleihe an der Börse gehandelt?

    Die meisten Anleihen mit einem grossen Volumen werden über die Börse gehandelt. So auch die ABZ-Anleihe. Das hat einen grossen Vorteil für die ABZ: Wenn Investoren ihre Anleihen verkaufen wollen, weil sie zum Beispiel ihr Geld wieder flüssig brauchen für ihre Verpflichtungen, so können sie über die Börse schnell und ohne die Hilfe der ABZ andere Investoren finden, welche ihre Anteile übernehmen.

  • Können Inhaber:innen von Anleihen über die ABZ bestimmen?

    Nein. Fremdkapital hat kein Stimmrecht. Die ABZ bleibt eine Genossenschaft. Alle Genossenschafter/innen bleiben mit ihrem Anteilkapital beteiligt und haben je eine Stimme an der GV. Am Eigenkapital ändert sich nichts.

  • Was ist der Unterschied zwischen Anleihen und Hypotheken?

    Anleihen können an der Börse gehandelt werden, darum hat die ABZ keine Kontrolle darüber, wer schlussendlich die Anleihen erwirbt. Anleihen haben eine feste Laufzeit und einen festen Zins.

    Hypotheken werden von Finanzinstituten ausgestellt und mit Schuldbriefen abgesichert. Auch bei Hypotheken weiss die ABZ nicht, woher das Geld stammt und was im Hintergrund allfällig an Handel läuft. Hypotheken können feste oder variable Laufzeiten und Zinsen haben.

  • Was ist der Unterschied zwischen Anleihen und Aktien?

    Anleihen haben eine feste Laufzeit und einen festen Zins. Das heisst: Nach der Laufzeit von zum Beispiel 10 Jahren zahlt die ABZ den gesamten Nominalbetrag zurück, die Anleihe erlischt. Während der Laufzeit zahlt die ABZ einen festen Zins. Dieser Zins ist tief, da die ABZ sehr vertrauens- und kreditwürdig ist. Auch deshalb werden Anleihen nicht aus Gründen der Rendite gekauft, sondern zur sicheren Anlage von Kapital. Wer ABZ-Anleihen kauft, hat kein Stimmrecht an unserer GV.

    Aktien haben keine feste Laufzeit und keinen festen Zins, sie sind darum oft grossen Kursschwankungen ausgesetzt. Damit lässt sich spekulieren: Mit Aktien sind hohe Renditen, aber auch grosse Verluste möglich. Wer Aktien hält, geht ein gewisses Risiko ein. Wer Aktien kauft, hat damit auch ein Stimmrecht an der GV. Oftmals ist das eine Stimme pro Aktie.

  • Welche Vorteile bieten Anleihen für die ABZ

    Die ABZ-Anleihe bietet Kostenvorteile gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten: Tiefste Fremdkapitalkosten von Geldgebern mit derselben Wertehaltung.

    Mit einer eigenen Anleihe verbessert die ABZ ihren Finanzierungsmix und baut Abhängigkeiten ab, zudem kann das Risiko von Zinsschwankungen reduziert werden.

    Die ABZ minimiert die Gefahr von Klumpenrisiken bei den bisherigen Geldgebern.

    Das aufwändige Erstellen und Bewirtschaften von Grundpfandsicherheiten entfällt.

Energie - Massnahmen und Tips

  • Wo kann ich mich melden, wenn ich in meiner Wohnung zu kalt oder zu heiss habe?

    Wenden Sie sich an Ihren Hauswart, am besten direkt über eine Reparaturmeldung via WINK oder den ABZ-Service: 044 455 57 57.

    Weitere Fragen und Antworten finden Sie bei den FAQ des Bundes und bei den FAQ der Stadt Zürich. 

  • Was kann ich als Mieter:in tun, um Energie zu sparen?

    Wenn alle ein wenig sparen, macht das zusammen viel aus.

    Unsere Spartipps: 

    • Heizung runterdrehen (1 Grad entspricht ca. 6% Energie) 
    • Kochen mit Deckel 
    • Lichter löschen 
    • Geräte vollständig abschalten 
    • Duschen statt baden  
    • Warmwasser reduzieren (1 Grad entspricht ca. 3% Energie) 
    • Zwei- bis dreimal täglich stosslüften – nicht mit gekippten Fenstern lüften. Mit Stosslüften kann bis zu 15 Prozent Energie gespart werden. 

    Sparen Sie Energie, so sparen Sie auch Nebenkosten. 

    Weitere Tipps des Bundes. 

  • Welche Sparmassnahmen setzt die ABZ um?

    Neben den in vielen Siedlungen bereits umgesetzten Massnahmen wie Umrüstung auf LED-Leuchtmittel und der Ersatz von bestehenden Heizsystemen wird die ABZ weitere Schritte einleiten. Dazu gehört die Reduktion der Raumtemperatur in Büros und Räumen, die nicht regelmässig genutzt werden. Zudem werden bestehende Heizungen in verschiedenen Siedlungen bezüglich dem Energieverbrauch optimiert. 

    Zudem werden Bund, Kantone und Gemeinden jeweils ihre eigenen Massnahmen ergreifen. Die Stadt Zürich hat darüber kürzlich informiert

Heizen

  • Gibt es eine beschleunigte Umsetzung auf Erneuerbare Heizsysteme?

    Für die ABZ ist ökologisches Handeln ein sehr wichtiges Thema. In der Strategie ABZ 105+, die wir Zusammen mit unseren Mitgliedern erarbeitet haben, wurden ambitionierte Ziele festgelegt. Die CO2- Emissionen der Siedlungen sollen weiter gesenkt werden, so dass diese bis spätestens 2030 bei netto null liegen.  

    Der Ersatz der fossil betriebenen Heizungen auf erneuerbare Energien gehört zu den wichtigsten Massnahmen. In den letzten Jahren haben wir Fortschritte erzielt und konnten die Treibhausgas-Emissionen pro Bewohner/in senken, sowie den Anteil an erneuerbare Energien sukzessiv erhöhen. Mehr dazu

    Um die Ziele bis 2030 erreichen zu können, müssen wir unsere Bemühungen intensivieren. Die Ziele der ABZ sind klar formuliert und die Massnahmen darauf abgestimmt. 

  • Wann wird meine Siedlung auf ein erneuerbares Heizsystem umgestellt?

    Bis 2030 werden sämtliche Heizungen der ABZ auf erneuerbare Heizsysteme umgestellt. Die Ausführungstermine werden frühzeitig kommuniziert. Wegen der grossen Nachfrage und der daraus folgenden langen Lieferfristen sowie des Fachkräftemangels braucht die Umsetzung momentan mehr Zeit. 

  • Hat die ABZ genug Gas bestellt?

    Die ABZ beschafft weder Gas noch Strom auf dem freien Markt, sondern bei Energieversorgern wie Energie 360, EKZ, EWZ. Diese Versorger haben vorgesorgt (siehe FAQ Energie 360). Entsprechend zahlt die ABZ auch keine Marktpreise – momentan ist das ein grosser Vorteil. 

  • Was macht die ABZ, wenn das Gas knapp wird?

    Die ABZ wird nach den Vorgaben der Behörden handeln. Bei einer drohenden Gas-Mangellage richtet sich der Bund zusammen mit der Gasbranche mit Sparappellen an alle Erdgasverbraucher. Diese Appelle sollen dazu beitragen, den Verbrauch von Erdgas deutlich zu senken. Private Haushalte, die mit Gas ihre Wohnung und das Wasser heizen oder kochen, können mit geringen Einschränkungen gute Resultate erzielen und zugleich sparen. Mit einer Reduktion der Raumtemperatur um ein Grad während der Heizperiode reduziert sich der Gasverbrauch um rund 6 Prozent.


    Wenn diese freiwilligen Massnahmen nicht ausreichen, kann die Raumtemperatur in den Wohnungen generell nach unten angepasst werden.

Mieten

  • Was sind subventionierte Wohnungen?

    Damit auch Menschen mit geringen Einkommen und Vermögen ein Zuhause haben in Zürich, subventionieren Stadt und Kanton gemeinnützige Wohnungen zusätzlich. Für diese Wohnungen gelten strikte Belegungs-, Einkommens- und Vermögensrichtlinien, die regelmässig überprüft werden. Davon profitieren vor allem Menschen aus den unteren Einkommensschichten, ältere Menschen und Familien.

    Mehr dazu

  • Wie komme ich zu einer Wohnung in der ABZ?

    1. Newsletter mit Wohnungsinseraten abonnieren.
    2. Ein passendes Inserat öffnen, auf «jetzt bewerben» klicken, Bewerbung ausfüllen.
    3. Mit etwas Glück werden Sie zur Besichtigung eingeladen. Sie erhalten eine E-Mail mit weiteren Infos und eine Ansprechperson.

    Ein Telefonanruf oder eine E-Mail an uns bringt nichts, diese Zeit können Sie und wir besser nutzen.

    Die besten Chancen haben Sie bei Neubauten: Schauen Sie sich unsere Bauprojekte an und bewerben Sie sich, sobald die Wohnungen hier auf dieser Seite ausgeschrieben sind. Auch darauf wird Sie unser Newsletter hinweisen.

  • Wie vermietet die ABZ ihre freien Wohnungen?

    Freie Wohnungen schreiben wir nur auf unserer Website aus. Wer die Wohnungsinserate abonniert, erhält eine E-Mail, sobald eine freie Wohnung ausgeschrieben wird.

    Freie Wohnungen bleiben mindestens 24 Stunden auf unserer Website ausgeschrieben. Hier können Sie sich auf die Wohnung bewerben: Wenn Sie beim Inserat den Link «Jetzt bewerben» anklicken, kommen Sie zu unserem elektronischen Fragebogen. Füllen Sie ihn aus.

    Sofern sich auf die freie Wohnung keine ABZ-Mitglieder bewerben, werden aus den Bewerbungen per Zufallsgenerator 15 Personen ausgewählt, die an die Wohnungsbesichtigung eingeladen werden. Jetzt beantworten wir auch gerne Ihre Fragen: Mit der Einladung zur Besichtigung erhalten Sie eine Ansprechperson.

    Wenn Sie an die Besichtigung kommen, können Sie sich mit einem ausführlichen elektronischem Fragebogen auf die Wohnung bewerben. Hier werden Dokumente wie Lohnausweis, Steuererklärung und Betreibungsregisterauszug als PDF verlangt – halten Sie diese bereit.

    Von allen Bewerbungen wählt die ABZ anhand der Vermietungsrichtlinien die passenden neuen Mieter/innen aus.

  • Wieso vermietet die ABZ viele Wohnungen nur befristet?

    Wenn eine Siedlung bald erneuert wird, so vermieten wir freie Wohnungen dort nur noch befristet.

    Wenn wir alte Wohnungen sanieren oder durch Neubauten ersetzen, brauchen unsere Mitglieder eine Ausweichwohnung. Darum vermieten wir auch gewisse Wohnungen in anderen Siedlungen befristet. So können wir sicherstellen, dass diese Wohnungen frei sind, wenn sie gebraucht werden.

    Wer befristet in einer ABZ-Wohnung wohnt, wird nicht ABZ-Mitglied und hat keinen Anspruch auf eine Anschlusslösung nach Ende des befristeten Mietvertrags.

  • Gibt es eine Warteliste?

    Die ABZ führt keine Warteliste für Externe. Zu einer Wohnung kommt, wer sich online auf unsere Wohnungsinserate bewirbt.

    Die ABZ führt nur für ABZ-interne Bewerber/innen eine Warteliste. Wer seit mindestens fünf Jahren in der ABZ wohnt und in eine andere Wohnung wechseln möchte, kann auf diese Warteliste aufgenommen werden.

  • Warum sind nur wenige Wohnungen frei?

    Unsere Bewohner/innen sind sehr zufrieden mit ihren Wohnungen, deshalb kommt es selten zu Wechseln. Zudem sind unsere Wohnungen sehr gefragt, weshalb sich oft ziemlich viele Menschen auf eine freie Wohnung bewerben. Die Inserate von freien Wohnungen bleiben meist nur 24 Stunden online.

  • Kann ich einen Gemeinschaftraum mieten?

    Viele unserer Gemeinschaftsräume können Sie mieten. Die Konditionen und Ansprechpartner finden Sie im Siedlungsporträt. Eine Übersicht finden Sie hier.

  • Was, wenn mir das Geld für das Anteilkapital fehlt?

    Ihr gesamtes Anteilkapital muss bis zum Datum der Wohnungsübergabe einbezahlt sein. Wir können die Schlüssel nur gegen einen Zahlungsnachweis übergeben.

    Wenn Sie den Betrag nicht aufbringen können, so empfehlen wir: 1. Private Darlehen von Verwandten und Bekannten zur Überbrückung des Engpasses. 2. Bei Sozialhilfeempfängern übernehmen oftmals die Sozialdienste die Anteilkapital-Zahlung bzw. bevorschussen sie. Bitte klären Sie diese Möglichkeit frühzeitig mit der zuständigen Stelle. 3. Darlehen einer solventen Drittorganisation (z.B. Landeskirche).

    Ihr Anteilkaptal erhalten Sie nach dem Auszug zurück, wenn alle Verpflichtungen aus Ihrem Mietverhältnis erfüllt sind. Bitte beachten Sie, dass keine Mietkautionsversicherungen akzeptiert werden.

  • Wie kann ich mich im Haus für Alleinerziehende bewerben?

    Freie Wohnungen im Haus für Alleinerziehende schreiben wir normal auf unserer Website aus. Am besten abonnieren Sie unseren Newsletter, um immer die neusten Inserate zu erhalten.

  • Wie kann ich mich für die generationenverbindende Hausgemeinschaft bewerben?

    Freie Wohnungen in unseren Hausgemeinschaften schreiben wir normal auf unserer Website aus. Am besten abonnieren Sie unseren Newsletter, um immer die neusten Inserate zu erhalten.

Siedlungen

  • Welche Siedlungen erhalten ein Kunstwerk?

    Die ABZ lässt für alle Neu- und Ersatzneubauten ein Kunstwerk erstellen. Die Kunstwerke an bestehenden Siedlungen werden so gut wie möglich in Stand gehalten.

  • Wie werden Kunst und Bau-Aufträge vergeben?

    Bei allen Neu- und Ersatzneubauten vergibt die ABZ einen Auftrag zur Erstellung eines Kunstwerks für die neue Siedlung. Dies geschieht über einen Wettbewerb. Eine Fachjury bewertet die eingereichten Arbeiten und kürt die Siegerprojekte. Der Auftrag zur Realisation wird vom Vorstand der ABZ vergeben.

  • Gibt es ein Inventar mit sämtlicher Kunst am Bau?

    Ja, dieses Inventar wurde 2019 erstellt. Sie finden es auf Google Maps hier.

  • Wie finde ich meine Siedlungskommission?

    Auf WINK unter Infos/Siedlungen, am Aushang in Ihrem Treppenhaus sowie auf dem Stützpunkt.

  • Wer unterstützt mich bei der Umsetzung von Anliegen und Ideen in meiner Siedlung?

    Die Mitglieder der Siedlungskommission oder die Abteilung Soziales und Genossenschaftskultur der Geschäftsstelle.

Strom

  • Wieso brennt das Licht in meinem Treppenhaus/Keller die ganze Nacht?

    Mit der Beleuchtung in Treppenhäusern und Kellern werden unterschiedliche Bedürfnisse und Vorgaben erfüllt. Der Vermieter ist verantwortlich, dass die Mieterinnen und Mieter den Weg zu ihrer Wohnung gefahrlos zurücklegen können. Das bedeutet, dass der Vermieter für eine ausreichende Beleuchtung auf Wegen und im Treppenhaus zu sorgen hat. Bei neueren Lichtanlagen werden wenn möglich Bewegungsmelder und Dämmerungsschalter eingesetzt, bei älteren Siedlungen teilweise noch nicht.  

    Das grösste Einsparungspotential besteht bei der Umrüstung auf LED-Leuchtmittel. Werden herkömmlichen Leuchten durch LED ersetzt, kann bis zu 80 Prozent des Stromverbrauchs einspart werden. Das liegt vor allem daran, dass LED die eingesetzte Energie deutlich besser in Licht umsetzt als herkömmliche Leuchtmittel.  

  • Produziert die eigene Solaranlage weiterhin Strom, wenn es einen Stromausfall gibt?

    Nein. Wechselrichter schalten bei einem Stromausfall automatisch ab und können keinen Strom mehr produzieren. Bei Netzausfällen müssen oft Reparaturen am Stromnetz vorgenommen werden. Dazu muss das Stromnetz spannungsfrei sein. Es dürfen daher in solchen Fällen keine Energieerzeugungsanlagen, die am Netz angeschlossen sind, Strom einspeisen. Nur sogenannte notstromfähige Wechselrichter können in einem solchen Fall weiterhin betrieben werden. Diese koppeln sich vom öffentlichen Netz ab und laufen im Inselbetrieb weiter. 

  • Kann ich eigene Solarpanels (Mini-PV-Anlage / Plug & Play Solaranlage) auf meinem Balkon/in meinem Garten installieren?

    Anforderungen ABZ: Eine Installation innerhalb des Balkons ist grundsätzlich mit schriftlicher Bewilligung der Kaufmännischen Bewirtschaftung möglich. Bedingung ist, dass eine Original-Steckdose auf dem Balkon/im Garten vorhanden ist und es in der Siedlung keine Solarstromanlage gibt. Eine Übersicht aller Anlagen finden Sie hier. Bitte holen Sie vorgängig eine Installationsbewilligung bei der Kaufmännischen Bewirtschaftung ein. Eine Installation ausserhalb des Balkons oder an der Fassade ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.  

    Anforderungen Elektrizitätswerk: Eine Mini-Anlage bis 600 Watt Leistung kann von Seiten Elektrizitätswerk bewilligungsfrei installiert werden. Das Elektrizitätswerk ist jedoch vorab zu informieren und ein entsprechender Zähler (SmartMeter) ist für die Rücklieferung freizuschalten. Erkundigen Sie sich dafür beim entsprechenden Energieversorger. 

    Anmerkung: Die erste PV-Anlage erstellte die ABZ bereits 1990 in der Siedlung Rütihof. In den folgenden Jahren wurde die Fläche kontinuierlich ausgebaut. Heute sind 18 Solarstromanlagen in verschiedenen Siedlungen in Betrieb. 2021 produzierten diese über 2,70 Gigawattstunden Strom. Das entspricht dem Jahresverbrauch von rund 1200 4-Zimmer-Wohnungen. Die Solarflächen werden auch in Zukunft weiter ausgebaut – dies hat die ABZ in ihrer Strategie 105+ festgelegt. 

  • Ist die Anschaffung eines Elektro-Zimmerofens (Not-Ofen) sinnvoll?

    Elektrozimmeröfen sind sehr ineffizient und benötigen viel Energie, was sich auch auf den Stromverbrauch und die Stromrechnung niederschlägt. Wir raten dringend, keine solchen Öfen zu benützen. 

  • Was macht die ABZ, wenn der Strom knapp wird?

    Die ABZ wird nach den Vorgaben der Behörden handeln. In einer Strom-Mangellage fliesst weiterhin Strom, aber nicht genug. Deshalb wird der Bund die Bevölkerung und die Wirtschaft in einem ersten Schritt mittels Sparappellen dazu aufrufen, den Stromverbrauch freiwillig zu reduzieren. Die ABZ wird die Sparappelle auf den eigenen Kommunikationskanäle unterstützen. 

    Reichen die freiwilligen Massnahmen nicht aus, kann die wirtschaftliche Landesversorgung auf vorbereitete Strombewirtschaftungsmassnahmen zur Lenkung des Stromverbrauchs und des Stromangebots zurückgreifen. Diese Massnahmen werden abhängig von der Situation einzeln oder kombiniert eingesetzt und haben zum Ziel, weiterhin ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. 

Verantwortung

  • Wie kann ich meiner Nachbarin oder meinem Nachbarn helfen?

    Am besten suchen Sie das direkte Gespräch mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbarn. Gerne können Sie sie auch an die Mieterberatung der ABZ verweisen.

  • Wer kann sich von der Fachstelle Mieterberatung beraten lassen?

    Die Fachstelle hilft ABZ-Mitgliedern und ABZ-Bewohner/innen. Um sich beraten zu lassen, brauchen Sie also einen Mietvertrag bei der ABZ.

  • Hat die ABZ eine Depositenkasse?

    Die ABZ führt eine Depositenkasse, die jedoch nur ABZ-Mitglieder offen steht. Infos dazu finden Sie hier.

Vereinheitlichung von Fristen und Mitgliedschaft

  • Was sind Clusterwohnungen und weshalb gibt es eine besondere Regelung für Clusterwohnungen?

    In diesem Artikel auf unserer Website erfahren Sie mehr über Clusterwohnungen: Neue Ideen fürs Zusammenleben (abz.ch)

    Die ABZ wird künftig auch Clusterwohnungen bauen. Darauf wollen wir vorbereitet sein. Die Regelung zur Mitgliedschaft von Bewohnenden von Clusterwohnungen ist auf die Vereinheitlichung der Fristen abgestimmt. In einer Clusterwohnung leben viele Menschen, die gemeinschaftliche und private Flächen nutzen. Die Vermietung an einen Verein ist für die Bewirtschaftung wichtig. So stellt die Geschäftsstelle sicher, dass sie einen Ansprechpartner hat, der haftbar ist im Fall der Fälle. Natürlich haben auch ABZ-Mitglieder die Möglichkeit, in die Clusterwohnung zu ziehen und Vereinsmitglied zu werden.

  • Mein:e Mitbewohner:in wohnt bereits seit fünf Jahren bei mir, wie kann er:sie Mitglied werden?

    Ist die Wohnsituation von Dauer, sollen Bewohnende Mitglieder der Genossenschaft werden – mit all ihren Rechten und Pflichten. So wird von Mitbewohner:innen nach fünf Jahren Wohndauer verlangt, dass sie Mitglied der ABZ werden. Der:die Mitbewohner:in setzt sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung und erhält die auszufüllende Beitrittserklärung. Danach werden die Kriterien für die Aufnahme als Genossenschaftsmitglied geprüft und der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.

  • Wie kann man als Bewohner:in einer Sozialinstitution Mitglied werden?

    Sobald Bewohnende von Sozialinstitutionen fünf Jahre in der ABZ wohnhaft sind, kann die Sozialinstitution sie zur Aufnahme in die Genossenschaft empfehlen. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Direktvertrags mit der ABZ. Das heisst: Entweder willigt die Sozialinstitution ein, dass die Bewohnenden einen Direktvertrag für die aktuelle Wohnung abschliessen, oder die Bewohnenden lassen sich auf die Warteliste für eine entsprechende Wohnung setzen und werden bei Vertragsabschluss Mitglied der Genossenschaft.

  • Wie kann man mit einem befristeten Mietverhältnis Mitglied werden?

    Besteht der Mietvertrag seit mindestens fünf Jahren, können sich befristete Mietparteien auf die Warteliste setzen lassen für eine unbefristete Wohnung. Kommt ein Mietvertrag für eine unbefristete Wohnung zustande, werden sie Mitglied der Genossenschaft, falls sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Zieht die Person in der Zwischenzeit aus der befristeten Wohnung aus, wird der Eintrag auf der Warteliste gelöscht.

  • Wer kann Mitglied werden und welche Fristen gelten?

    Vertragspartner:innen sind verpflichtet, Genossenschaftsmitglieder zu werden. Auch deren Kinder haben bei Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit, Mitglied zu werden. Spezialfälle im Bereich Mitgliedschaft sind Bewohnende von sozialen Institutionen, Mieter:innen mit befristeten Verträgen und Mitbewohner:innen. Sie haben mit gewissen Auflagen und unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren die Möglichkeit, Mitglied zu werden. Ohne Bezug zur ABZ ist es weiterhin nicht möglich, Mitglied der Genossenschaft zu werden.

Wärmekostenabrechnung

  • Wer unterstützt mich, wenn ich die Wärmekosten nicht bezahlen kann?

    Bei Zahlungsschwierigkeiten dürfen Sie sich an den ABZ-Service wenden: 044 455 57 57, info@abz.ch

  • Wieso wird der Verbrauch von Wärme und Warmwasser nicht in allen Siedlungen individuell abgerechnet?

    Für eine individuelle Abrechnung müsste bei jedem Gerät, das Warmwasser oder Wärme abgibt wie etwa Radiatoren und Wasserbatterien, der Verbrauch gemessen werden. Besonders bei älteren Gebäuden sind dabei die Erfahrungen negativ, denn die Nachrüstung der Zähler beim Warmwasser ist aufwendig: Häufig sind die Leitungen hinter Mauern und Wänden. Sie müssten freigelegt und ersetzt werden. Das kann in einem Bad zum Beispiel eine ganze Sanierung zur Folge haben. 

    Die Messung von Wärme ist technisch weniger komplex. Bei älteren Siedlungen sind die Ergebnisse jedoch ungenau und durch die schlechte Dämmung könnte die Nachbarswohnung mitgeheizt werden. Deshalb muss die Endabrechnung mit Erfahrungsfaktoren korrigiert werden. Unter dem Strich kann so nur teilweise von einer individuellen Abrechnung gesprochen werden. Zudem entstehen durch das Ablesen und den Unterhalt der Zähler hohe Kosten. Damit erhöhen sich die Nebenkosten für die Mieter/innen. 

  • Ich bin während der Abrechnungsperiode weg- oder dazugezogen. Wie wird das berücksichtigt?

    Auf der Abrechnung ist die Periode (1.7. – 30.6.) sowie die Mietdauer des/der Bewohner/in festgehalten. Eine Wärmekostenabrechnung wird auf die Mietdauer des/der Bewohner/in berechnet. 

  • Warum ist die Wärmekostenabrechnung in dieser Periode höher als bisher?

    Die Preise für Gas und Öl sind seit ca. 1 Jahr etwa doppelt so hoch wie im langjährigen Durchschnitt. Die Preise schwanken stark. Wir gehen aber davon aus, dass sie weiterhin hoch bleiben.  

    Verändert sich die Bewohneranzahl in einer Wohnung während der Periode, wirkt sich das auf den Verbrauch aus. Je mehr Personen in einem Haushalt miteinander leben, desto höher ist der individuelle Verbrauch – zum Beispiel von Warmwasser.  

    Die Wärmekostenabrechnung ist zudem abhängig vom Lüftungsverhalten, der Raumtemperatur und davon, wie kalt der Winter wird.

Weitere Fragen

  • Wie werde ich ABZ-Mitglied?

    ABZ-Mitglied wird nur, wer einen unbefristeten Mietvertrag hat. Das heisst: Um ABZ-Mitglied zu werden, müssen Sie sich auf eine freie, unbefristete Wohnung bewerben. Wenn Sie die Wohnung erhalten, können Sie und Ihre erwachsenen Mitbewohner/innen ABZ-Mitglieder werden.

  • Kann ich einen Gemeinschaftraum mieten?

    Viele unserer Gemeinschaftsräume können Sie mieten. Die Konditionen und Ansprechpartner finden Sie im Siedlungsporträt. Eine Übersicht finden Sie hier.

  • Was ist eine gemeinnützige Wohnung?

    Eine gemeinnützige Wohnung wird zur Kostenmiete vermietet, erzielt also keinen Gewinn. Gemeinnützige Wohnungen vereinigen die Vorteile von Miete und selbst genutztem Eigentum. Sie gewähren den Bewohner/innen Mitbestimmungsrechte und geben ihnen mehr Wohnsicherheit als konventionelle Mietverhältnisse. Wegen der Kostenmiete sind sie deutlich günstiger als die Marktmieten.

    Mehr dazu

  • Hat die ABZ eine Depositenkasse?

    Die ABZ führt eine Depositenkasse, die jedoch nur ABZ-Mitglieder offen steht. Infos dazu finden Sie hier.

WINK

  • Was macht die ABZ mit meinen Daten?

    Bei der Nutzung von WINK überprüfen wir anhand von persönlichen Daten (Name, Vorname, E-Mail-Adresse), ob Sie zur Nutzung berechtigt sind. Persönliche Angaben, die Ihr Mietverhältnis mit der ABZ betreffen (z.B. Reparaturmeldungen), werden in Ihrem elektronischen Mieterdossier bei der ABZ gespeichert. Ihre Posts und Kommentare auf WINK werden in einer separaten Datenbank gespeichert und von der ABZ nicht ausgewertet – wenn Sie die ABZ verlassen, werden diese Daten gelöscht.

  • Wo kann ich mich melden, wenn ich Hilfe brauche?

    Am besten schreiben Sie uns eine E-Mail auf wink@abz.ch

    Bitte erwähnen Sie Ihren Namen und Vornamen, die Siedlung und wenn möglich Ihre ABZ-ID.

  • Ich erhalte E-Mails von WINK. Wie kann ich diese abstellen?

    Diese Option können Sie unter dem Menüpunkt «Profil» aktivieren und deaktivieren.

  • Wie kann ich mein Passwort ändern?

    Das Passwort können Sie unter dem Menüpunkt «Profil» ändern.

  • Warum kann ich keinen Besucherparkplatz reservieren?

    Bitte melden Sie uns das per E-Mail: wink@abz.ch. Bitte erwähnen Sie dabei Ihren Namen und Vornamen, die Siedlung und wenn möglich Ihre ABZ-ID.

  • Warum kann ich keine Reparaturmeldung machen?

    Bitte melden Sie uns das per E-Mail: wink@abz.ch. Bitte erwähnen Sie dabei Ihren Namen und Vornamen, die Siedlung und wenn möglich Ihre ABZ-ID.

  • Warum bin ich einer falschen Siedlung zugeteilt?

    Bitte melden Sie uns das per E-Mail: wink@abz.ch. Bitte erwähnen Sie dabei Ihren Namen und Vornamen, die Siedlung und wenn möglich Ihre ABZ-ID.

  • Wie kann ich die WINK-App installieren?

    Die WINK-App finden Sie kostenlos zum Download auf Google Play und im App Store sowie in jedem Browser unter wink.abz.ch.

  • Was ist der Unterschied zwischen Registrieren und Anmelden?

    Registrieren ist nur einmal nötig: Wenn Sie zum ersten Mal WINK nutzen, wird Ihr Benutzerkonto erstellt mit einem persönlichen Passwort.

    Anmelden können sich Mitglieder, die bereits registriert sind und nun über die Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) verfügen.

  • Was, wenn ich mich nicht anmelden kann?

    Wenn Sie sich nicht anmelden können, klicken Sie auf «Passwort vergessen» und folgen Sie den Anweisungen. Hilft das nicht weiter, wenden Sie sich bitte an wink@abz.ch oder an den ABZ-Service unter 044 455 57 57.

Wohnen

  • Was sind subventionierte Wohnungen?

    Damit auch Menschen mit geringen Einkommen und Vermögen ein Zuhause haben in Zürich, subventionieren Stadt und Kanton gemeinnützige Wohnungen zusätzlich. Für diese Wohnungen gelten strikte Belegungs-, Einkommens- und Vermögensrichtlinien, die regelmässig überprüft werden. Davon profitieren vor allem Menschen aus den unteren Einkommensschichten, ältere Menschen und Familien.

    Mehr dazu

  • Wie kann ich ein Gästezimmer reservieren?

    Unsere Gästezimmer können nur im WINK reserviert werden: Rechts oben im Menü auf „Reservationen“ klicken, eine neue Reservation eröffnen und Gästezimmer auswählen.

  • In meiner Wohnung ist etwas kaputt. Wo kann ich eine Reparaturmeldung machen?

    Wer in der ABZ wohnt und eine Reparatur melden möchte, benutzt dazu unsere WINK-App. Bei Fragen zu Wink: wink@abz.ch.

  • Was kann ich tun bei Konflikten in meiner Nachbarschaft?

    Versuchen Sie, mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn zu sprechen. Ein offenes Gespräch bringt meist schon viel. Wenn das nicht hilft, so können Sie sich gerne an unsere Mieterberatung wenden.

  • Darf ich Haustiere halten?

    Bei der ABZ dürfen Sie Haustiere halten. Jedoch maximal zwei Wohnungskatzen, die nicht nach draussen dürfen. Hunde sind nicht gestattet.

Wohnungsbelegung

  • Gilt nach einem Todesfall einer:s bestehenden Vertragspartner:in auch die neue Belegungsbestimmung?

    Nein. Bei einem Todesfall wird der Vertrag «vererbt». Rechtlich gesehen bleibt der Vertrag bestehen, er geht aber auf die Erben über. Das bedeutet: Es gilt weiter die bisherige Belegungsbestimmung.

  • Wie ist das Vorgehen, wenn nach einer Trennung der Vertrag auf mich alleine umgeschrieben wird?

    Bei einer Trennung wird ein neuer Vertrag aufgesetzt. Ist die Wohnung gemäss den neuen Belegungsbestimmungen aufgrund der Trennung unterbelegt, beginnt nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren die Frist für die Behebung der Unterbelegung.

  • Sind die Änderungen im Vermietungsreglement für mein Mietverhältnis bindend?

    Bis 2030 wird das Vermietungsreglement den bestehenden Mietverhältnissen mit Einhaltung der mietrechtlichen Formen und Fristen angezeigt. Damit wird es auch aus mietrechtlicher Sicht bindend.

  • Bei der Nachmessung meiner Wohnung erhalte ich eine abweichende Anzahl Quadratmeter. Wie ist hier das Vorgehen?

    Grundsätzlich gilt die Angabe des Wohnungsgrundrisses. Im Streitfall auf Kosten der Mietpartei ein:e Spezialist:in hinzugezogen werden, der:die die aktuelle HNF vermisst.

  • Wie ist die Wohnungsgrösse definiert?

    Die Wohnungsgrösse wird mit der Flächenklasse HNF (Hauptnutzfläche) nach SIA 416 definiert. Sie bildet die Summe aller begeh- und belegbaren Wohnflächen inklusive der nichttragenden Innenwände. Balkone und andere Aussenflächen zählen nicht dazu. Hier ist eine Illustration dazu zu finden (Quelle: Kassensturz Schweizer Fernsehen).

  • Wie erfahre ich, ob meine Wohnung besonders grossflächig ist?

    Sobald der ABZ-Vorstand das Vermietungsreglement in Kraft gesetzt hat, sucht die Geschäftsstelle den Kontakt mit den betroffenen Haushalten. Wer aktuell die neuen Belegungsbestimmungen (-1) nicht erfüllt, wird explizit darüber informiert. Zurzeit sind das rund 3 Prozent der ABZ-Haushalte.

  • Wird in jedem Fall ein Umzug aufgrund einer Unterbelegung verlangt?

    Von über 80-jährigen Personen wird in der Regel kein Umzug bei Unterbelegung verlangt. Diese Bestimmung richtet sich nicht nach einem spezifischen Jahrgang, sondern nach dem Zeitpunkt der Unterbelegung. Weiterhin sind auch Ausnahmen bei Härtefällen möglich.

  • Wann beginnt die Karenzfrist bei einem kinderreichen Haushalt?

    Wird ein Haushalt mit drei und mehr Kindern schrittweise aufgelöst, beginnt die Karenzfrist von drei Jahren, sobald eine Unterbelegung eintritt.

  • Sind Ausnahmen für die Frist zur Erreichung der Mindestbelegung vorgesehen?

    Ja, in den neuen Belegungsbestimmungen sind folgende Ausnahmen vorgesehen:

    • Bei einem Todesfall gilt wie bis anhin eine Karenzfrist von zwei Jahren. Betrifft der Todesfall eine Familie, ist eine längere Karenzfrist vorgesehen. Sie beträgt maximal acht Jahre; endet aber früher, wenn die Kinder vorher die Erstausbildung abschliessen oder 25 Jahre alt sind.
    • Bei Trennungen in Haushalten mit Kindern ist weiterhin eine Karenzfrist vorgesehen.
    • Um unnötige Umzüge zu vermeiden, ist eine Karenzfrist bei der Auflösung eines kinderreichen Haushalts vorgesehen. So können die Eltern die neue Wohnsituation ins Auge fassen, nachdem alle Kinder ausgezogen sind.
  • Ich bin als Mieter:in bereits auf der Warteliste für eine andere Wohnung aufgrund einer Trennung. wie und wo kann ich mein Gesuch anpassen?

    Melden Sie sich bei der Geschäftsstelle. Das bestehende Gesuch wird mit der neuen Zimmerzahl angepasst.

Wohnungswechsel und Warteliste

  • Wo finde ich Unterstützung für den Umzug (emotional und praktisch)?

    Uns ist bewusst, dass ein Umzug mit viel Aufwand und Kosten verbunden ist. Auch emotional ist es manchmal schwierig, eine Wohnung zu verlassen, die man über lange Zeit bewohnt hat. Gerade deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie dabei zu unterstützen und Ihnen unsere Beratung anzubieten. Je früher Sie sich mit einem Wohnungswechsel auseinandersetzen, desto eher können wir Sie in diesem Prozess sorgfältig begleiten.  

    • Sobald klar ist, dass Sie umziehen werden, unterstützen und beraten wir Sie gerne: 
    • Vermittlung von Adressen von Umzugsfirmen, Reinigungsfirmen und Räumungsunternehmen 
    • Organisation von Umzügen 
    • bei finanziellen Schwierigkeiten, Unterstützung bei der Gesuchstellung eines AHS-Gesuches 
    • Beratung zu Wohnformen und Mobilität  

    Wir sind für Sie direkt erreichbar unter folgender Nummer 044 455 89 89 oder per Mail an mieterberatung@abz.ch. Gerne dürfen Sie auch ein persönliches Gespräch vereinbaren.  

  • Was gilt als zumutbare Wohnung, wenn ich bei Unterbelegung umziehen muss?

    Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle suchen zusammen mit den betroffenen Personen nach Lösungen. Die finanzielle Tragbarkeit und die Wünsche für eine bestimmte Siedlung beziehungsweise für ein Quartier werden aufgenommen. Wir versuchen stets, diesen Wünschen so weit wie möglich zu entsprechen. Berücksichtigt werden auch Anforderungen im Zusammenhang mit der Gesundheit (Lift, schwellenfrei, etc.). Auf das gewünschte Quartier wird soweit möglich Rücksicht genommen. Normalerweise beschränkt sich die Suche bis ein Jahr vor Ablauf der Unterbelegungsfrist auf den gewünschten Umkreis. In der Regel erhalten die Gesuchsteller:innen mindestens ein Angebot in der gewünschten Umgebung. Können in dieser Zeit keine Angebote gemacht werden, wird mit der betroffenen Person besprochen, wie der Radius ausgeweitet werden kann. Wir ermutigen die mittelfristig von einer Unterbelegung betroffenen Mietparteien frühzeitig ein Gesuch für einen Wohnungswechsel einzureichen.

  • Wie erfahre ich von einem Neubau und wie bewerbe ich mich?

    Über den Erstbezug von Neubauten werden unsere Mitglieder via ABZforum, Newsletter und ABZ-Website informiert. Interessent:innen, die sich aufgrund einer Verbesserung der Wohnqualität bereits auf der Warteliste befinden, bewerben sich bitte direkt auf diese Wohnungen.

  • Wie funktioniert die Warteliste?

    Personen, die einen Wohnungswechsel beabsichtigen, werden unter Berücksichtigung der Fristen auf die Warteliste aufgenommen. Sie erhalten auf Anfrage ein Formular für einen Wohnungswechsel und reichen dieses ausgefüllt ein. Der maximale Mietzins sowie die Wohnungsgrösse und das gewünschte Quartier beziehungsweise die gewünschte(n) Siedlung(en) werden erfasst.

    Wird nun beispielsweise eine 4,5-Zimmer-Wohnung in Wiedikon für 2000 Franken frei, werden der Geschäftsstelle alle Personen angezeigt, die diese Parameter angegeben haben. Dann prüft die Geschäftsstelle die Prioritäten:

    1. Umzug aufgrund eines Bauvorhabens
    2. Gründe für vorzeitige Wohnungswechsel
    3. Wohnqualität

    Haben viele Personen mit derselben Priorisierung die gleichen Parameter angegeben, werden die Vermietungskriterien für die Auswahl hinzugenommen.

    Wenn der:die Gesuchssteller:in nicht berücksichtigt wurde, bleibt das Gesuch auf der Warteliste bis auf Weiteres aktiv.

  • Wie werden interne Umsiedlungen aufgrund von Bauvorhaben gehandhabt?

    Weil die Wohnsicherheit tief in der ABZ verwurzelt ist, erhalten interne Umsiedlungen aufgrund von absehbaren Bauvorhaben die höchste Priorität. In diesen Fällen gilt es, sicherzustellen, dass den betroffenen Personen weiterhin Wohnraum zur Verfügung steht.

  • Wann erfülle ich die Kriterien für einen vorzeitigen Wohnungswechsel aufgrund von familiärem Zuwachs?

    Das bisherige Reglement kannte bisher keine solche Regelung, in der Praxis wurde jedoch bei einer Belegung von +1 (also zum Beispiel 4 Personen in einer 3,5-Zimmer-Wohnung) ein vorzeitiger Wohnungswechsel ermöglicht. Die Voraussetzung: Es musste sich effektiv um familiären Zuwachs handeln (Zuwachs in der Primärfamilie). Der Zuzug von Bekannten oder entfernteren verwandten Personen gilt nicht. An dieser Praxis hält die ABZ fest. Bei Wohnungen mit weniger als drei Zimmern kann von diesem Grundsatz abgewichen werden (Vergrösserung bei Belegung 0), sofern der Zuwachs während des Mietverhältnisses stattgefunden hat.

  • Werden die Gründe für einen vorzeitigen internen Wohnungswechsel unterschiedlich priorisiert?

    Ja – aufgrund der unterschiedlichen Dringlichkeiten der Gründe nimmt die Geschäftsstelle innerhalb dieser Bestimmung eine Priorisierung vor.

  • Wann und wie werden die Gründe für vorzeitige Wohnungwechsel angewendet?

    Gründe für vorzeitige Wohnungswechsel beschreiben Veränderungswünsche, bei denen eine bestimmte Dinglichkeit besteht. Sie haben entsprechend mehr Gewicht für die Wohnungsvergabe als die Vermietungskriterien und erhalten eine prioritäre Bearbeitung. Kommen zwei vergleichbar dringende Fälle für eine freie Wohnung in Frage, werden zusätzlich die Vermietungskriterien für die Beurteilung hinzugezogen.

  • Kann ich nach fünf Jahren Wohndauer eine neue Wohnung beziehen?

    Nach fünf Jahren Wohndauer besteht die Möglichkeit, auf die Warteliste für eine neue Wohnung genommen zu werden.

  • Wie wird bei der Vermieutung von Wohnungen das Engagement bewertet?

    Bei der Vermietung von Wohnungen wird neu auch die Bereitschaft beziehungsweise die bisherige Mitwirkung am genossenschaftlichen Leben erhoben. Dieser Faktor fliesst in die Abwägung ein.